Januar 2006: Endlich wurde die Stadionordnung für die Arena in Fröttmaning veröffentlicht, ebenso die Regeln über Gegenstände, die bei der Einlasskontrolle zu beanstanden sind oder nicht (siehe bei »Einlass«). Da es sich hierbei um ein öffentliches Schreiben der Landeshauptstadt München handelt, wird dies hier wörtlich (und erlaubterweise) zitiert. Darüber hinaus gibt es auch die Stadionordnung als Download (»pdf« zum ausdrucken) in Originalfassung. Mit dieser Stadionordnung sind die DFB/DFL-Forderungen weitestgehend erfüllt.
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl. S. 540), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die umfriedete
Versammlungsstätte (Arena) und die angeschlossene Anlage (Esplanade) des Stadions in
München-Fröttmaning (Stadionanlagen).
Die Versammlungsstätte (Arena) mit
angeschlossener Anlage (Esplanade) wird von einer privaten Stadiongesellschaft betrieben.
(2)
Die Stadionanlagen umfassen die in dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:5000
gekennzeichnete Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
Kommentar: Der Lageplan liegt uns nicht vor; die »gekennzeichnete
Fläche« dürfte das ganze Areal um die Arena beinhalten, also südlich bis hin
zur U-Bahn-Sperre bzw. zum P&R-Parkhaus.
§ 2 Verhalten in den Stadionanlagen
Personen, die sich in den Stadionanlagen
aufhalten, ist nicht erlaubt:
a) die nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen
Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen,
Umfriedungen der Spielfläche, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art,
Dächer einschließlich etwaiger Abspann-Vorrichtungen und Verankerungen zu besteigen
oder zu übersteigen;
b) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu
beschriften, zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art;
c)
Sprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder
Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden
können;
d) Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;
e) Feuer zu
machen;
f) Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder
Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
g) außerhalb der
Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch
Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
Kommentar: An die greisliche Mauer
biesln ist verboten, auch wenn sie dazu gut geeignet ist und auf den ersten Blick für diesen
Zweck bestimmt erscheint.
h) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von
Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das
Nächtigen in der Stadionanlagen;
i) ohne Erlaubnis des Betreibers der Arena oder des
jeweiligen Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und
Sammlungen durchzuführen.
§ 3 Aufenthalt in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)
(1)
Innerhalb der Arena dürfen sich als Zuschauer bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine
gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis des Betreibers oder des
Veranstalters mit sich führen. Jede Person ist beim Betreten der Arena verpflichtet, diese
Eintrittskarte oder diesen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur
Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen oder ihre sonstige Berechtigung
nachzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebene Platz eingenommen werden; § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(2) Der
Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz technischer
Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen
des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen
Gegenständen (im Sinne von § 2 und § 5) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die
Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der
Zutritt verwehrt werden.
Kommentar: Bezüglich mitgeführter
Gegenstände gibt es genaue Regelungen, die auch für das Kontrollpersonal bindend sind,
siehe bei »Einlass«.
(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt
nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder
Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
Sachwerte Dritter, oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am
Betreten der Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
§ 4 Verhalten in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)
Die in
§ 2 beschriebenen Verhaltensvorschriften gelten neben den folgenden Vorschriften und Verboten
in der Arena:
(1) In der Arena hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer
geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen
unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den
Anordnungen der Polizei, des Kreisverwaltungsreferates, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie
des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von
Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und
Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in
anderen Blöcken – einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungs- bzw.
Fluchtwege sind freizuhalten.
§ 5 Verbote in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)
(1) Den
Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a)
gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksradikales
Propagandamaterial;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden
können, insbesondere Flaschen, Becher, Kräge oder Dosen, die aus zerbrechlichem,
splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
c) sperrige Gegenstände
wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwägen;
d) Fahnen- oder
Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als
3 Zentimeter ist;
e) alkoholische Getränke aller Art, wenn Alkoholverbot besteht;
Kommentar: Wenn kein Alkoholverbot ausgespochen wurde, ist auch die Mitnahme
erlaubt, jedoch nur in Plastikflaschen oder Kartonverbundpackungen bis 1/2 l Inhalt.
f) Tiere;
Kommentar: Plüsch-Löwen fallen nicht unter den
Begriff »Tiere«.
g) mechanisch betriebene Lärminstrumente
(Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon)
oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer).
Kommentar: Herkömmliche Musikinstrumente sind ausdrücklich
erlaubt.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) gewaltverherrlichende,
rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu
verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu
diskriminieren;
Kommentar: Damit ist auch dieses leidige
»Uff-Uff-Uff«-Geplärre endlich ausdrücklich untersagt!
b)
Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Stadioninnenraum,
die Funktionsräume) zu betreten;
c) mit Gegenständen aller Art zu werfen.
§ 6 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt
München kann im Vollzug des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der
dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen
(2) Auf Antrag
kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 2 und § 5
aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich
a) sich als Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3
Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Arena aufhält;
b) als
Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen
als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt;
c) entgegen § 4 Abs. 1 in den
Stadionanlagen durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, oder wer den in
§ 2 und § 5 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
d) Anordnungen nach § 4
Abs. 2 und 3 oder § 6 Abs. 1 nicht nachkommt bzw. zuwiderhandelt oder Auf- und Abgänge
sowie Rettungs- bzw. Fluchtwege nicht freihält (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
(2)
Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen,
ohne Entschädigung aus der Arena verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.
(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei
öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen
verbieten, bleiben unberührt.
§ 8 Hausrecht
Das Hausrecht in der Arena übt der Betreiber des Stadions
und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber
hinaus gehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.