Es wird viel diskutiert über die Strukturen in und um den Verein. Es ist klar, dass hier viele Dinge revidiert, erneuert und vor allem verbessert werden müssen. Hier soll versucht werden, die bestehenden Strukturen, wenn auch etwas vereinfacht, darzustellen, um das Chaos etwas begreiflicher zu machen.

TSV 1860 e.V., KGaA, Gmbh – die Strukturen

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Der TSV

Der TSV wurde nach 12-jährigem politischen Verbot im Jahr 1860 als reiner Turnverein gegründet, zu Zeiten, als jedenfalls vom modernen Fußball noch niemand sprach: Das erste Regelwerk ist aus dem Jahr 1863 aus London überliefert; der englische Fußballverband entstand 1873, der deutsche 1890. Der TSV gründete seine Fußballabteilung 1899. Weitere Sportabteilungen folgten. Diese Struktur besteht bis heute fort und ist angesichts unterschiedlicher Anforderungen, Interessen und Mitgliederzahlen auch sinnvoll.

Jedes Mitglied wird einer Abteilung zugeordnet und kann seine Rechte und seine Mitarbeit im Verein unter den Vorgaben der jeweiligen Abteilung ausführen. Dies führt einerseits dazu, dass kleinere Abteilungen nicht durch größere dominiert werden, andererseits jedoch auch zu Problemen durch unterschiedliche Rechtsstellung der Mitglieder der Abteilungen im Verein. Eine Zweitmitgliedschaft in einer weiteren Abteilung ist möglich.

Da der Verein aus seinem Gemeinnützigkeitsstatus (Förderung des Jugend-Sports etc.) keine Gewinne erwirtschaften und keine hohen Verlust-Risiken eingehen darf, wurde eine KGaA gegründet, die als Wirtschaftsbetrieb den Profi-Fußball führt. In der Presse wird meist nicht zwischen Verein und KGaA unterschieden, was zu einiger Verwirrung führt.


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Die Abteilungen

Die Abteilungen sind weitgehend autonom und besitzen einen Vorstand (der Leiter ist gleichzeitig Delegierter) und einen Kassenwart sowie eine eigene Satzung. Sie führen auch ihre Finanzen selbst: Die Mitgliedsbeiträge fließen in die jeweiligen Abteilungen für deren satzungsgemäße Ziele – und somit ausdrücklich nicht einfach nach Bedarf in den Profi-Sport (was leider geschehen ist). Die Kosten des Vereins selbst (Verwaltung, Gelände) werden geteilt – mit Ausnahme spezieller Einrichtungen wie z.B. der Tennishalle, die von der Tennis-Abteilung alleine getragen wird. Entsprechend der Mitgliederzahl entsenden die Abteilungen Delegierte zur Jahreshauptversammlung (DV) – kleine Abteilungen entsenden mindestens einen, große einen Delegierten pro 100 Mitglieder. Neben der Fußball-Abteilung gibt es weitere für Basketball, Bergsteigen, Boxen, Faustball, Leichtathletik, Kegeln, Ringen, Ski, Tennis, Turnen und Freizeit sowie Wassersport.

Die Fusball-Abteilung ist die größte des TSV und stellt ca. 80 Prozent der Mitglieder insgesamt. Die meisten Mitglieder kommen aus dem Fan-Umfeld der Profi-Mannschaften, die bis zur Auslagerung der Fußballabteilung zugehörig waren. Danach haben sich die Aufgaben dieser Abteilung geändert – sie betreffen nun den Jugend- und Freizeit-Fußball. Somit sind die meisten Mitglieder des TSV faktisch der falschen Abteilung zugeordnet. Die Gründung einer Fan-Abteilung wäre eine denkbare Möglichkeit, dem abzuhelfen.


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Die Vereinsorgane

Da an anderer Stelle ausführlich auf die Satzung eingegangen wird, hierzu nur ein kurzer Beitrag. Oberstes Vereinsorgan ist nicht wie üblich die Mitgliederversammlung, sondern eine Delegiertenversammlung. Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen anteilig Delegierte für eine Amtszeit von drei Jahren. Weitere Besonderheit: Im Gegensatz zu allen anderen Vereinsämtern können nur solche Mitglieder als Delegierte gewählt werden, die seit fünf Jahren dabei sind (sonst: ein Jahr). Die jährliche DV entlastet den Vorstand und bestätigt die von anderen Gremien gewählten Funktionäre. Sie entscheidet ebenso über Anträge von Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand führt den Verein und mittelbar auch die Kapitalgesellschaft für den Profi-Sport (GmbH & Co KGaA), die in Besitz des Vereins ist. Der Vorstand entsscheidet weitgehend unbehelligt, direkte Mitwirkung am Entscheidungsprozess gibt es weder durch einzelne Mitglieder noch durch die Abteilungen.

Lediglich der Aufsichtsrat kann auf den Vorstand Einfluss nehmen. Eine Besonderheit ist, dass der Aufsichtsrat des Vereins zusammen mit dem Vorstand des Vereins den Aufsichtsrat der GmbH & Co KGaA bildet. Hier kommt es zwangsläufig zu Interessenskonflikten.

Den Mitgliedern bleibt als »aktives Vereinsleben« die Wahl der Delegierten alle drei Jahre. Viel ist das nicht.


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Die KGaA und die Geschäftsführungs-GmbH

Mögen Experten nun heulen und toben – diese Übersicht soll keineswegs eine vollständige Beschreibung sein, sondern Grundlagen in einfacher Form darstellen. Wer hier signifikante Fehler feststellt, darf gerne zur Korrektur beitragen.

Kapitalgesellschaften als Rechtsform für den Profi-Fußball

Die Fußball-Ligen entsprangen ursprünglich dem Amateursport. Die jeweiligen Vereine waren gemeinnützig, d.h. sie hatten Überschüsse gemäß ihrer Ziele nach Satzung zu investieren, etwa in die Jugendarbeit. Gewinne an Mitglieder auszuschütten, war nicht erlaubt; Gewinne in Investitionsgüter zu stecken, ebensowenig. Schon der Bau eigener Sportstätten war hinsichtlich der Gemeinnützigkeit ein Balanceakt. Der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (auch von ihnen selbst gegründeter, s.u.), ist ein ebensolcher.

Mit dem Aufkommen des reinen Profi-Sports und den immer höheren Tarifen für TV-Rechte, Werbepartner und Spieler stieg ebenso das Risiko, Verluste zu erleiden. Dieses Risiko stand im Widerspruch zu den Vereinszielen – etwa wenn die Mitgliederbeiträge zweckgebunden für die Jugendarbeit einzusetzen sind, dann kann man sie nicht zu pfändbarem Kapital für Investitionen in den Profi-Sport umfunktionieren. Deshalb sind die Vereine dazu übergegangen, den Profi-Sport in Kapitalgesellschaften auszulagern. Der Amateursport bleibt damit weiter gemeinnützig, und der Profibereich kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden. Dies kann allerdings nur dann funktionieren, wenn zwischen Vereinsvermögen und Gesellschaftsvermögen sauber getrennt wird. Hier liegt eines der aktuellen Probleme des TSV.

Die verschiedenen Arten von Kapitalgesellschaften haben jeweils ihre Eigenheiten, vor allem in Hinblick auf Haftung und Mitsprache der Gesellschafter.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Kapitalgesellschaften nur mit ihrer gesetzlichen Einlage hafteten. Grundsätzlich haften sie mit ihrem gesamten Betriebsvermögen. Dazu gehören auch Bürgschaften Dritter (z.B. seitens der Muttervereine). Im Gegenzug sind sie verpflichtet, im solventen Bereich zu handeln, also keine Verpflichtungen einzugehen, die nicht durch Aktiva ausgeglichen werden können (es gibt auch hier Ausnahmen – z.B. kurzfristige Überziehungen, denen sichere Einkünfte in naher Zukunft entgegenstehen). Haftungsbeschränkungen bestehen nur bei bestimmten Geschäftsformen und beziehen sich darauf, in wie weit das Privatvermögen eines Teilhabers für Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Für schuldhafte Versäumnisse können die Verursacher dagegen immer haftbar gemacht werden. Haftungsbeschränkungen sind kein Freibrief für Betrug.

Wie gesagt, mit Vereinfachungen müssen wir in dieser kurzen Darstellung leben.

KGaA – was ist das?

Wesentlich bekannter und verbreiteter als Rechtsform ist die Aktiengesellschaft, AG. Bei einer AG stellen die Aktionäre das Betriebskapital und sind entsprechend des Anteils ihrer Einlage in den Firmengremien vertreten. So kann beispielsweise ein Konkurrent die Aktienmehrheit (über 50 Prozent) einer AG erwerben und hat dann dort das Sagen. Vorteil einer AG ist, dass die Anteilseigner nicht mit ihrem Privatvermögen haften, Nachteil ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse jederzeit ändern können. Da Letzteres das Ende des Profi-Liga-Sports wäre (z.B. durch »feindliche Übernahme« eines Clubs durch einen Liga-Rivalen) ist die AG in diesem Fall keine geeignete Rechtsform.

Die KGaA unterscheidet sich von der AG hauptsächlich dadurch, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt: Der Komplementär ist der persönlich voll haftende und einzig entscheidungsbefugte Geschäftsführer. Der Kommanditaktionär haftet nicht und ist nicht entscheidungsbefugt, legt lediglich Geld in der KGaA an und hofft auf Gewinne oder Abschreibungsmöglichkeiten. Die Satzung legt fest, wer Aktien erwerben darf. Selten gibt es mehrere Komplementäre, in der Regel jedoch mehrere Kommanditaktionäre.

Die Vollhaftung des Komplementärs ist der Grund, warum die Gesellschaftsform wenig verbreitet war – und zur Auslagerung des Profibereichs aus einem Verein ungeeignet. Dies änderte sich 1997 mit einem Urteil, dass eine GmbH s. dort als Komplementär fungieren darf. Somit haftet zwar die GmbH mit ihrem Betriebsvermögen voll für die KGaA, nicht aber der/die Eigentümer der GmbH. Die Firmenbezeichnung für dieses Konstrukt lautet (wie beim TSV)»GmbH & Co KGaA«.

GmbH

Eine GmbH ist eine sehr gängige Rechtsform. Sie haftet mit ihrem eigenen Vermögen, nicht aber darüber hinaus mit dem Vermögen des Betreibers. Sie hat die Pflicht, solvent zu arbeiten, darf sich nicht überschulden. Entgegen landläufiger Auffassung schützt diese Rechtsform ihren Betreiber jedoch nicht vor Ansprüchen aus schuldhaftem Verhalten wie Insolvenzverschleppung oder Betrug.

Von der Logik her ist es schwierig zu verstehen, wie eine haftungsbeschränkte Gesellschaft voll haftender Komplementär einer nicht haftungsbeschränkten KGaA sein kann – doch es gibt nun mal ein Urteil, das dies ermöglicht. Letzendlich wurde damit eine neue Rechtsform geschaffen. Viele Fußballvereine haben diese Rechtsform zur Auslagerung ihres Profi-Geschäfts gewähltt, um die Vorteile von KGaA (keine Einflussnahme der Anteilseigner) mit denen der GmbH (keine Vollhaftung durch den Betreiber) zu kombinieren.

TSV GmbH & Co KGaA

Die Konstruktion sieht so aus: Der Verein TSV e.V. betreibt die Geschäftsführungs-GmbH als alleiniger Gesellschafter. Somit haftet er nicht mit Vereinsvermögen für Verluste der GmbH. Die GmbH fungiert als alleiniger Komplementär der KGaA, haftet somit für diese im Umfang ihres tatsächlichen Vermögens und ist alleiniger Entscheidungsträger der KGaA. Alleiniger Kommanditaktionär ist wieder der TSV e.V. – und damit Eigentümer aller Anteile der KGaA. Somit fließen theoretische Überschüsse dem Verein zu. Andererseits ist ausgeschlossen, dass Kapitalanleger Einfluss auf die Profi-Abteilung des TSV nehmen. Letzteres bleibt auch bei dem angedachten freien Verkauf von KGaA-Anteilen bestehen, begründet durch die Rechtsform der KGaA.

Insofern ist der Verein jedenfalls theoretisch nicht in seiner Existenz gefährdet, falls sich die KGaA z.B. wegen Insolvenz auflösen müsste. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass der Verein wegen unsauberer Vermögenstrennung, Bürgschaften und/oder sonstiger Fehlentscheidungen in der jüngsten Vergangenheit das im Mai 2006 drohende Insolvenzverfahren der KGaA und der GmbH wohl nicht überlebt hätte. So kam es zu dem umstrittenen »Kuhhandel mit den Roten«.

In anderen Worten: Die Geschäftsführung der TSV e.V. sowie der GmbH & Co KGaA hat sich der Vorteile der beschriebenen Konstellation selbst beraubt und damit den Verein in die Abhängigkeit der Gläubiger der GmbH & Co KGaA manövriert.

Da keine hinreichend konkreten Zahlen veröffentlicht wurden, kann man nur mutmaßen, ob und wann die nächste blamable »Rettungsaktion« bevorsteht.


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Fanclubs und die ARGE

Natürlich kann Jeder einen Fanclub gründen; notfalls auch alleine (was allerdings kaum so richtig Spaß macht). Fanclubs sind nicht im Verein integriert, sie sind eigenständige Gebilde – Vereine, Cliquen, Stammtische, was auch immer. Sie haben also keine Weisungen vom Verein her entgegenzunehmen; deren Angehörige müssen auch nicht Mitglied im TSV sein.

Irgendwann wurde der Status des »Offiziellen Fanclubs« eingeführt, dieser kann formlos beim TSV beantragt werden. Offizielle Fanclubs werden vom Verein mit kleinen Aufmerksamkeiten bedacht – Freikarten, Spielerbesuche etc. –, haben sonst jedoch keinen satzungsgemäßen Einfluss innerhalb des Vereins. Sie können ihre Aufnahme in den Dachverband »ARGE« beantragen.

Die ARGE ist ebenfalls kein Organ des TSV, sondern ein eigenständiger Verein. Das Struktogramm auf der ARGE-Seite (auf die hier nicht verlinkt wird – schließlich sind wir für die Inhalte, auf die wir verweisen, mit verantwortlich) mit allerlei Pfeilen vom ARGE-Vorstand zum Präsidium des TSV e.V. und zur von der Geschäftsführungs-GmbH angestellten Fanbetreuerin sind ebenso falsch und irreführend wie der Name des Vereins: »Arbeitsgemeinschaft aller Fan-Clubs des TSV München von 1860«. Schon deshalb, weil sie keineswegs jeden Fanclub aufnimmt, kann sie nicht für »alle« Fans sprechen. Die Aufgabe der ARGE ist somit, die ihr angeschlossenen Fanclubs zu vernetzen und deren Interessen wahrzunehmen – etwa durch Organisation von Busfahrten.

Zu den Aufgaben der ARGE kann jedoch nicht gehören, wie nach Einschätzung ihrer Kritiker häufig geschehen, Delegierte des TSV mit gefilterten Informationen zu versorgen oder anderweitig zu beeinflussen. Hier besteht Verbesserungsbedarf der Selbsteinschätzung, um die viel diskutierte Fan-Spaltung endlich zu überwinden.

Die ARGE organisiert sich über einen Gesamtvorstand und die Vorstände der Regionen (von 1 = Stadt München bis 20 = Österreich / Welt). Ihre Mitgliederversammlung setzt sich aus Delegierten der angeschlossenen Clubs zusammen. Sie wählt u.a. den Vorstand mit drei Jahren Amtszeit. Dem Vorstand ist ein Fanbeirat beigeordnet, der aus Delegierten der zwanzig Regionen besteht.


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Fanbetreuung, Fanprojekt

Nach Forderung der DFL hat die TSV-GmbH eine Fanbetreuerin eingestellt. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Person für diese Aufgabe nicht ausreicht. Es wäre daher erforderlich, nach dem Beispiel anderer Clubs eine tragfähige Fanbetreuung aufzubauen; es gibt genügend Beispiele, an denen man sich orientieren kann. Die ARGE kann diese Funktion nicht übernehmen, da sie erstens nur für die Fanclubs sprechen kann, die sie aufzunehmen bereit war, und da sie zweitens ebenfalls wie der TSV über hierarchische Strukturen organisiert ist. Die oben angesprochene Gründung einer Fan-Abteilung (möglichst mit direkten, demokratischen Strukturen) wäre eine Möglichkeit, die Ausweitung des (bestehenden) Fanprojekts eine andere. Im Moment jedenfalls scheint es so zu sein, dass die Fanbeauftragte sich in erster Linie als Bindeglied zur ARGE versteht, die ARGE wiederum die Fanbeauftragte als ihre Lobbyistin in der GmbH und im Verein.

Das Fanprojekt ist kein Organ des Vereins, sondern eine öffentlich finanzierte Einrichtung, die eng mit Jugendamt und Streetwork zusammen arbeitet. Leider sieht der TSV in ihr keinen hilfreichen Kooperationspartner, sondern versteht Kritik und Anregungen viel zu oft als feindselige Angriffe. Auch hier besteht ein weites Feld von Verbesserungsmöglichkeiten.


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Die Stadion-GmbH

Die Stadion-GmbH bestand ursprünglich aus zwei gleichberechtigten Gesellschaftern, einer davon der TSV e.V. (die KGaA gab es zu deren Gründung noch nicht). Hauptproblem hierbei ist, dass sich ein gemeinnütziger Verein als Immobilienfirma versucht, was seinen satzungsgemäßen Zielen widerspricht.

Hauptgrund dieser Konstruktion waren die Vorteile durch – im weitesten Sinne – öffentliche Sportförderung, die ein einzelner Nutzer bzw. Anteilseigner nicht bekommen hätte.

So ist auch der »Vielleicht-Ausstieg« durch die eventuell rückgängig zu machende Übertragung der Anteile an den »Partner« zu sehen.

Zuschussgeber und Gerichte werden beizeiten darüber urteilen.

Was auf jeden Fall zu kritisieren ist: Auch hier führt die Verquickung der Funktionen des Stadionbetreibers und des Fußball-Managements zu Konflikten. So hat die Finanzierung eines Immobilienprojekts Vorrang vor dringend notwendigen Investitionen z.B. in den Kader.

Mehr dazuin den Artikeln zur Stadiondiskussion.


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Einschätzung

Es gibt drwei wesentliche Punkte, die dringend geändert werden müssen:

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